AGB Dauerstellen

  1. Geltungsbereich für die Vermittlung von Dauerstellen
    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge auf Personalvermittlung zwischen MAXIMUS PERSONAL AG und dem jeweiligen Auftraggeber. Wenn die Bedingungen des Auftraggebers denen von MAXIMUS PERSONAL AG widersprechen, so haben die von MAXIMUS PERSONAL AG Vorrang, sofern MAXIMUS PERSONAL AG diesen nicht ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  2. Vertragsschluss
    Der Vertrag auf Personalvermittlung zwischen MAXIMUS PERSONAL AG und dem Auftraggeber kommt mit der schriftlichen oder mündlichen Auftragsbestätigung zustande. Die Schriftform wird auch durch Übermittlung der Auftragsbestätigung als Telefax oder als E-Mail gewahrt. Die vorliegenden AGB sind durch den Auftraggeber zu unterzeichnen.
    Der Vertrag auf Personalvermittlung kann ersatzweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung stillschweigend geschlossen werden, wenn der Auftraggeber mit einem von MAXIMUS PERSONAL AG durch Zusenden des Dossiers vermittelten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abschliesst. Die AGB gelten in jedem Fall.
  3. Vertragsgegenstand
    MAXIMUS PERSONAL AG sucht im Auftrag des Auftraggebers das entsprechend qualifizierte Personal. Dazu werden mit Kandidaten zwecks Eignung Interviews und Laufbahngespräche sowie zum Teil Eignungstests durchgeführt. Die so vorselektionierten Kandidaten werden mit einem ausführlichen Dossier dem Auftraggeber zur Prüfung vorgeschlagen. Eine persönliche Begegnung mit dem Kandidaten der engeren Wahl soll daraufhin dem Auftraggeber einen gesicherten Auswahlentscheid ermöglichen. Zusatzauskünfte über den persönlichen Eindruck, Referenzen usw. werden bei Bedarf gerne bekanntgegeben.
  4. Honorar
    Kommt zwischen Ihnen oder Ihrer Firma und einem unserer Bewerber/Kandidaten ein Vertrag auf Arbeitsleistung zustande, haben wir Anspruch auf das entsprechende Honorar, welches sich aus dem vereinbarten Brutto-Jahressalär des Kandidaten und der nachfolgenden Tabelle berechnet. Das gilt in jedem Fall, also unabhängig davon, auf welche Weise Sie von unserem Bewerber erfuhren. Das Honorar ist bei Abschluss des betreffenden Vertrages auf Arbeitsleistung sogleich fällig und wird Ihnen wie folgt in Rechnung gestellt:

    4.1. Bei Vollbeschäftigung
    Honorar in % des Brutto-Jahressalärs
  • CHF 50’000.–/p.A. 10% (exkl. MwSt.)
    ab CHF 50’001.–/p.A – CHF 75’000.–/p.A. 12% (exkl. MwSt.)
    ab CHF 75’001.–/p.A. – CHF 100’000.–/p.A. 14% (exkl. MwSt.)
    ab CHF 100’001.–/p.A. – CHF 150’000.–/p.A. 16% (exkl. MwSt.)
    ab CHF 150’001.–/p.A. – werden spezielle Honorare vereinbart

    4.2. Bei Teilzeitanstellung
    Das prozentuale Teilzeiteinkommen wird auf ein Jahressalär bei Vollbeschäftigung umgerechnet; das Honorar berechnet sich anschliessend wie obenstehend gemäss Ziff. 4.1. Das heisst, dass z.B. bei einer Beschäftigung von 80% bei der Berechnung des Honorars von der Basis des Jahressalärs von 100% ausgegangen wird. Beträgt die Teilzeitanstellung weniger als 75% der Vollbeschäftigung, werden zwei Drittel (2/3) des Honorars basierend auf dem theoretischen Bruttojahressalär bei Vollbeschäftigung in Rechnung gestellt.
    Geht der Auftraggeber mit einem von MAXIMUS PERSONAL AG vorgeschlagenen Kandidaten innerhalb eines Jahres seit der letzten schriftlichen Präsentation ein festes Arbeitsverhältnis ein, ist das Honorar gemäss dieser Ziff. 4 geschuldet.
    Der Auftraggeber schuldet MAXIMUS PERSONAL AG das Honorar, falls er im Hinblick auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags direkt oder indirekt Daten des Kandidaten an einen Dritten weiterleitet oder den Kandidaten direkt oder indirekt dazu auffordert, sich bei einem Dritten zu melden.
  1. Rückvergütung des Honorars / Garantie
    Wird der Vertrag auf Arbeitsleistung mit einer von MAXIMUS PERSONAL AG vermittelten Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter innerhalb der ersten drei Monate seit Arbeitsbeginn aufgelöst, werden die folgenden Prozentsätze des Honorars als Gutschriftanzeige zurückerstattet:
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des 1. Monats: 50%
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des 2. Monats: 40%
    Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des 3. Monats: 30%
    Voraussetzung für eine Teilrückzahlung ist, dass der Austritt nicht durch einen falschen Stellenbeschrieb seitens unseres Auftragsgebers erfolgte.
  2. Zahlungskonditionen
    Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vertragsunterzeichnung resp. Vermittlungsabschluss; das Honorar ist netto zahlbar innerhalb von 10 Tagen.
  3. Diskretionsklausel
    Der Auftraggeber verpflichtet sich zur absoluten Diskretion über die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der von MAXIMUS PERSONAL AG vorgestellten Kandidaten. Die Bewerbungsunterlagen der MAXIMUS PERSONAL AG sind Eigentum der MAXIMUS PERSONAL AG und dürfen weder direkt noch indirekt an Dritte weitergegeben werden. Andernfalls kann MAXIMUS PERSONAL AG vom Auftraggeber eine Zahlung in der Höhe des Honorars gemäss der obenstehenden Ziff. 4. dieser AGB fordern. Direkte Referenzanfragen des Auftraggebers bei gegenwärtigen und früheren Arbeitgebern oder sonstigen Referenzpersonen dürfen nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Kandidaten und der MAXIMUS PERSONAL AG erfolgen.
  4. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht. Bewilligungsbehörde der Vermittlertätigkeit ist der Kanton St. Gallen. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist der Sitz der MAXIMUS PERSONAL AG.

AGB Temporärpersonal

1 Geltungsbereich für den Verleih von Temporärpersonal

1.1 Die Geschäftsbedingungen basieren auf den Grundlagen des AVG und den jeweiligen vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärten GAV.

1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Verleihvertrags. Sie treten mit jedem Vertragsabschluss automatisch in Kraft und gelten während der Dauer des Einsatzes unseres temporären Mitarbeiters beim Kunden.

1.3 Der Kunde anerkennt unsere allgemeinen Bedingungen als verbindlich. Ist er damit nicht einverstanden, hat er uns sofort zu informieren; in diesem Fall wird der Einsatz unseres temporären Mitarbeiters sofort beendet und der Verleihvertrag annulliert. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden innert 10 Tagen gelten die vorliegenden Bedingungen als akzeptiert.

2 Vertragsverhältnisse

2.1 Das unseren Kunden von uns zur Verfügung gestellte temporäre Personal wurde sorgfältig geprüft und den gestellten Anforderungen entsprechend ausgewählt. Unser temporärer Mitarbeiter ist durch einen Arbeitsvertrag an MAXIMUS PERSONAL AG gebunden und steht in keinem vertraglichen Verhältnis zu unseren Kunden.

2.2 Stundentarif, Spesen, Beginn und Dauer des Einsatzes werden im Voraus telefonisch vereinbart und mit einem Verleihvertrag schriftlich bestätigt. Diese Abmachungen gelten jeweils nur während der Dauer des vereinbarten Einsatzes.

2.3 Der temporäre Mitarbeiter ist verpflichtet, sich den Bedürfnissen des Kunden anzupassen, dessen Arbeitszeit, Betriebsordnung und Gepflogenheiten zu anerkennen und zu befolgen. Er hat seine Arbeit nach bestem beruflichem Können sorgfältig und pflichtbewusst auszuführen. Er anerkennt seine Schweigepflicht gegenüber Drittpersonen.

2.4 Der Kunde verpflichtet sich seinerseits, die zur Arbeit erforderlichen Geräte, Materialien und Maschinen zur Verfügung zu stellen und zu prüfen, dass diese von unserem temporären Mitarbeiter richtig gehandhabt werden.

2.5 Ausserdem verpflichtet sich der Kunde, alle Massnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit des temporären Mitarbeiters zu treffen (EKAS-Richtlinien 6508 vom 1.1.2000) und sich an die, der Tätigkeit entsprechenden, gesetzlichen Vorschriften zu halten. Er ist dafür besorgt, dass unser temporärer Mitarbeiter die besonderen Sicherheitsvorschriften kennt und auch einhält.

2.6 Ist der temporäre Mitarbeiter den Anforderungen unseres Kunden wider Erwarten nicht gewachsen, steht diesem das Recht auf Rückweisung ohne Verrechnung innert den ersten vier Arbeitsstunden zu, wobei wir uns sofort um eine Ersatzkraft bemühen werden.

2.7 Sofern der Kunde einem allgemeinververbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht, verpflichtet er sich, diese Tatsache wenn möglich vor Abschluss des Verleihvertrags, spätestens jedoch bei Erhalt des Verleihvertrags, an MAXIMUS PERSONAL AG bekannt zu geben und überdies MAXIMUS PERSONAL AG über die im Gesamtarbeitsvertrag enthaltenen Bestimmungen betreffend Lohn und Arbeitszeit zu informieren, widrigenfalls angenommen wird, der Kunde untersteht keinem GAV. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung und wird MAXIMUS PERSONAL AG vom temporären Mitarbeiter aufgrund der Differenzen belangt, so wird der dem Mitarbeiter zustehende Differenzbetrag zuzüglich die sich aus Verleihvertrag und dem Arbeitsvertrag ergebende Marge zu Gunsten von MAXIMUS PERSONAL AG dem Kunden nachbelastet.

3 Rapportwesen

3.1 Aufgrund des vom Kunden unterzeichneten Arbeitsrapportes, den unser temporärer Mitarbeiter täglich oder nach Wunsch wöchentlich vorlegt, zahlen wir das Salär direkt unserem temporären Mitarbeiter und berechnen dem Kunden wöchentlich die ausgewiesenen Arbeitsstunden. Durch die Unterschrift des Kunden bezeugt dieser die Richtigkeit der ausgewiesenen Arbeitsstunden auf dem Rapport und haftet vollumfänglich selber für die rapportierten Stunden. Innert 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung erwarten wir deren Überweisung. Im Inkassofall gilt ein Verzugszins von 12 Prozent als vereinbart.

3.2 Im vereinbarten Stundentarif sind alle Personalnebenkosten, Versicherungsprämien, das Feriengeld, die Feiertagsentschädigung und die Kinderzulagen enthalten. Eventuelle Transport-, Übernachtungs-, Mittags-, Kilometerspesen oder andere Spesen sowie Schicht- oder Gefahrenzulagen werden separat ausgewiesen.

3.3 Überstunden dürfen nur nach vorangehender Absprache zwischen dem Kunden und MAXIMUS PERSONAL AG geleistet werden. Sie werden mit einem Zuschlag von 25 Prozent bzw. 50 Prozent (Sonn- und Feiertage) des Grundlohnes fakturiert, wenn nichts anderes mit dem Kunden vereinbart wird. Die Überstunden sind auf dem Arbeitsrapport eindeutig zu deklarieren und vom Kunden zu unterzeichnen.

4 Haftung

4.1 Der temporäre Mitarbeiter unterliegt den Weisungen des Kunden, er untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung. MAXIMUS PERSONAL AG lehnt grundsätzlich jegliche Haftung ab für Schäden, die durch einen temporären Mitarbeiter verursacht werden. Bei Streitigkeiten gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.

5 Kündigungsfristen

5.1 Für unbefristete Einsätze gelten folgende Kündigungsfristen: während der ersten drei Monate ununterbrochener Anstellung mindestens zwei Arbeitstage, vom vierten bis und mit sechsten Monat ununterbrochener Anstellung mindestens sieben Tage, ab dem siebten Monat ununterbrochener Anstellung einen Monat (Art. 335c Abs. 1 OR).

6 Übertritt / Try & Hire

Der temporäre Mitarbeiter kann nach Beendigung des Einsatzes in den Betrieb des Kunden übertreten.

6.1 Kostenlos: Wenn ein lückenloses Einsatzverhältnis von mindestens drei Monaten (durchgehende Beschäftigung) besteht oder wenn nach dem letzten Einsatz ein Unterbruch von mindestens drei Monaten erfolgt.

6.2 Kostenpflichtig: Wenn eine oder beide der unter 6.1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind oder der Mitarbeiter durch eine Drittfirma (bzw: Stellenvermittlung) weiterbeschäftigt wird. In diesem Fall kann die MAXIMUS PERSONAL AG eine Entschädigung verlangen auf der Basis eines dreimonatigen Einsatzes. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird angerechnet (AVG Art. 22 Abs. 3).

7 Gerichtsstand und anwendbares Recht

7.1 Dieser Vertrag unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht. Bewilligungsbehörde der Vermittlertätigkeit ist der Kanton St. Gallen. Erfüllungs- und Gerichtsstand ist der Sitz der MAXIMUS PERSONAL AG.